| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer müssen grundsätzlich Steuerberater sein. Neben Steuerberatern können auch andere der in § 3 StBerG genannten Personen Geschäftsführer sein. Die Gesellschaft wird durch einen zur Alleinvertretung berechtigten Steuerberater, durch mehrere zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigte Steuerberater oder durch einen Steuerberater mit dem Recht zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem Geschäftsführer, der nicht Steuerberater ist, verantwortlich geführt. Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, dürfen die Gesellschaft nur gemeinschaftlich mit einem Steuerberater-Geschäftsführer führen. Gleiches gilt für Prokuristen, die nicht Steuerberater sind. Sind neben Steuerberatern noch andere Personen zu Geschäftsführern bestellt oder ist Personen, die nicht Steuerberater sind, Prokura erteilt worden, sind die Steuerberater- Stimmen entscheidend. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so darf die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, jedem Geschäftsführer die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen, ohne daß es einer Änderung dieses Gesellschaftsvertrages bedarf. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern können nur Steuerberater bestellt werden. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Im ersten Fall muß mindestens ein Geschäftsführer im zweiten Fall der Geschäftsführer Steuerberater sind. Die Geschäftsführer sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit, d. h. ihnen ist gestattet, im Namen der Gesellschaft auch mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (§ 181 BGB). |