| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft alleine; sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführern kann das Recht zur Alleinvertretung der Gesellschaft erteilt werden. - Die Geschäftsführer bedürfen für folgende Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung: a) Verfügungen über Grundstücke, über Grundstücksrechte oder grundstücksgleiche Rechte, die Eingehung einer Verpflichtung zur Vornahme solcher Verfügungen und die Vornahme baulicher Maßnahmen. b) Anschaffung oder Herstellung von einzelnen Anlagegegenständen mit einem Wert von über 5.000,00 DM. c) Aufnahme und die Kündigung von Krediten jederart über 5.000,00 DM im Einzelfall sowie die Eingehung von sonstigen Verbindlichkeiten, auch im laufenden Geschäftsverkehr, von mehr als 5.000,00 DM im Einzelfall. d) Erteilung und der Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten. e) Einstellung von Entlassung von Arbeitnehmern mit einem höheren Monatsgehalt als 2.000,00 DM brutto. f) Errichtung, Veräußerung, Aufgabe oder Stillegung von Zweigniederlassungen, Betrieben, Teilbetrieben oder Betriebsstätten. g) Bewilligung von Krediten und die Gewährung von Sicherheiten jeder Art. h) Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von Beteiligungen. - Darüber hinaus bedürfen die Geschäftsführer der Zustimmung der Gesellschafterversammlung für solche Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgehen. |