Die Gesellschaft muss von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) verantwortlich geführt werden (§ 1 Abs. 3 WPO). Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. Darüber hinaus ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften für eigene Rechnung, insbesondere Konzernunternehmen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen für diese verbundenen Unternehmen.