Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft stets allein zu vertreten. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter des Dritten Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.