Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Errichtung, Vertrieb und Verwaltung von Wohnungen, von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie die Errichtung von Hochbauten aller Art für eigene und fremde Rechnung, An- und Verkauf von Grundstücken und die Vornahme aller damit verbundenen Rechtsgeschäfte, und zwar als Bauträger, weiterhin die Verwaltung eigenen Vermögens und die Übernahme von Hausverwaltungen