Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können einem, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 GBG befreien.