Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird vertreten a) wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist durch diesen; b) wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung abweichend regeln, insbesondere Einzelvertretung anordnen und - jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Organisation und Durchführung von Leistungen auf dem Gebiet des Brandschutzes. Hierzu gehören insbesondere qualifizierte Brandschutzplanungen nach diversen Landesbauordnungen, -konzeptionen, -bedarfsplanungen, Geräteprüfungen o.ä.