Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art, der Betrieb von Gastronomie- und/oder Restaurationsbetrieben sowie damit verbundenen Geschäfte, Konzeptionierung von Gaststätten und Gastronomiebetrieben, Beratung der Betreiber von Gaststätten und das Ausrichten von Veranstaltungen und Catering, Erwerb, Veräußerung, Verpachtung und Franchising von Betrieben, vorrangig aus dem Gastronomiebereich