Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
a) Erwerb, Fortführung und Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie Verwaltung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie Verwaltung und Verwertung der sonstigen Vermögensinteressen der Gesellschaft. b) das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über - Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Verkauf, Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden - gewerbliche Räume, Wohnräume, - alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, - Darlehen, Finanzierungen und Kredite. c) gewerbsmäßige Vermittlung und Beratung von Immobilien Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen.