Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Gründung, Erwerb, Veräußerung, Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung, sowie ferner An- und Verkauf, Vermietung und Verwaltung von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten aller Art, sowie ferner Erbringung von Beratungsleistungen, soweit hierzu keine behördliche Zustimmung erforderlich ist