Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann - auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer - durch Beschluss, und zwar jeweils unabhängig voneinander, a) einzelnen oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten, sowie b) einzelne oder alle Geschäftsführer ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Die Geschäftsführung obliegt bei mehreren Geschäftsführern den Geschäftsführern gemeinschaftlich, und zwar auch soweit Einzelvertretungsberechtigung erteilt ist.