Die Gesellschaft wird durch ihren Director vertreten. Die abstrakte Vertretungsberechtigung der Gesellschaft wird unter Zif. 7 (b) der Articles of Association (2. Teil der Satzung) wie folgt ensprechend den Voraussetzungen des engl. Gesellschaftsrechts geregelt: Vertritt die Gesellschaft nur ein alleiniger Director, ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Die Gesellschafter oder die Geschäftsführerversammlung können einen oder mehrere Director(s) bestellen und insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Bereichs mit der alleinigen Vertretungsbefugnis ausstatten. Sofern nichts anderes per Gesellschafterbeschluss bestimmt ist, vertreten bei mehr als einem ernannten Director jeweils zwei gemeinschaftlich die Gesellschaft.