Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und das Halten von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Übernahme der Vollhafterstellung in Kommanditgesellschaften; dieses gilt insbesondere für die Übernahme und das Halten von Beteiligungen bzw. Übernahme der Vollhafterstellung an Betriebskommanditgesellschaften der Creditreform. Ferner ist Gegenstand die Verwaltung und Veräußerung von solchen Unternehmen. Die Gesellschaft kann solche Unternehmen auch außerhalb einer Beteiligung beraten. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern.