Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Einem Geschäftsführer oder Liquidator kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden; dies gilt auch, wenn dieser Geschäftsführer bzw. Liquidator alleiniger Gesellschafter ist oder wird.