Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis auch abweichend festlegen. Sie kann insbesondere einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (010)
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (002)
Gegenstand
An- und Verkauf, das Halten und die Verwaltung von Wohn- und/oder Gewerbeimmobilien. Eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Gewerbeordnung wird nicht ausgeübt.