Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Beratung von Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Politik, der Wirtschaft und der Medien in Fragen des Versorgungsmanagements, der Versorgungsforschung, der Patientenorientierung, der Patientenbegleitung und der Ablauforganisation sowie die Fortbildung von Führungskräften im Gesundheitswesen zu den Schwerpunkten Patientenorientierung, Versorgungsabläufen und Gesundheitsökonomie