Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sie werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern ganz oder teileweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Gegenstand
Durchführung, Organisation von Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung bzw. des Gesundheitssports und -wesens sowie der Unterhalt und das Betreiben von Sportanlagen.