Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gegenstand
Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Durchführung sonstiger zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter und die Übernahme der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen