Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
einzelvertretungsberechtigt Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gegenstand
Bauteilplanung, Instandsetzungsplanung, Realisierung und Bauleitung von Bauvorhaben sowie die Fachplanung für die Bereiche Beton, Mauerwerk, Bauwerksabdichtung, Estrich, Industrieboden und Beschichtung. In diesem Zusammenhang werden von der Gesellschaft Beratungs- und Dienstleistungen, baubegleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung und sämtliche baustoffrelevanten Prüfungen sowie Untersuchungen erbracht. Darüber hinaus werden Baumediation und entsprechende Veranstaltungen sowie Schulungsmaßnahmen durchgeführt.