Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.