Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Ist ein Gründungsgesellschafter zum Geschäftsführer bestellt, ist er stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Übernahme der Geschäftsführung als persönlich haftende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften, Übernahme der Geschäftsführung sowie Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie Handel mit Waren und Dienstleistungen im Bereich der Schloss- und Sicherheitstechnik sowie im Haushaltswarenbereich, An- und Verkauf von Personen- und Lastkraftwagen sowie Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Verwaltungs- und Personalwesen