Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft allein zu vertreten. Entsprechendes gilt für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.