Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (010)
Gegenstand
Erwerb, Halten, Verwalten, Übernahme von Holding-Funktionen gegenüber erworbenen Beteiligungen sowie Handeln mit und Weiterveräußern von Beteiligungen an in- und ausländischen Pharma-Unternehmungen sowie deren Führung und Finanzierung, Verwaltung eigenen Vermögens - soweit sie nicht eine gesetzliche Genehmigung erfordert - und genehmigungsfreie Dienstleistungen sowie sämtliche Tätigkeiten, die den Gesellschaftszweck fördern.