Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft stets allein zu vertreten. Sie können auch einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilen, namens der Gesellschaft mit sich selbst Rechtsgeschäfte zu tätigen, gleichviel, ob sie dabei für sich oder für Dritte handeln. Jeder Geschäftsführer mit der Befugnis, die Gesellschaft stets allein zu vertreten, ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Restposten und Konkurswaren wie z.B. Textilien, medizinische Geräte, Elektronikartikeln und Baumaschinen, soweit es keiner besonderen Genehmigung bedarf. Ferner der Im- und Export des genehmigungsfreien Gütertransports sowie die Vermietung von Fahrzeugen.