Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch in diesem Falle einzelne, mehrere oder alle Geschäftsführer zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ermächtigen. Durch Gesellschafterbeschluss können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.