Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, Wartung und Instandhaltung von medizintechnischen Geräten und Anlagen, sowie zentraler medizinischer Gasversorgungsanlagen. Ferner die Projektierung, der Vertrieb und die Herstellung medizintechnischer Anla-gen und Systeme.