Die Gesellschaft wird vertreten, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen. Durch Beschluss der Gesellschafter kann, einzelnen die Befugnis zur Einzelvertretung gewährt werden, einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Liquidatoren entsprechende Anwendung.