Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis übertragen werden, die Gesellschaft allein zu vertreten. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung können einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gegenstand
Verlegen von Börseninformationsdiensten und das Betreiben provisionspflichtiger Vermittlungsgeschäfte.