Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Beratung über sowie die Vermittlung von Baufinanzierungen sowie die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem KWG wird nicht ausgeübt