Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gegenstand
der An- und Verkauf sowie der Im- und Export von Waren aller Art, insbesondere der Handel mit und die Vermittlung von Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen, des Weiteren der An- und Verkauf sowie der Im- und Export von Telekommunikationsanlagen sowie Teilen davon und Zubehör, wie z. B. Telefonanlagen und deren Ersatzteilen.