Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden, die Verwaltung und die Vermietung und Verpachtung dieses Grundbesitzes. Ausgenommen sind die Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34 c der Gewerbeordnung aufgeführt sind sowie die eigenständige Ausführung von Handwerkerarbeiten.