Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
- wirtschaftliche Beratung von Unternehmen, - die Übernahme von Verwaltungsaufgaben, - die Vermittlung von Kooperationen und alle damit zusammenhängenden Geschäfte, - die Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, - die Durchführung von Werbemaßnahmen, - die Präsentation von Unternehmen im In- und Ausland.