| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der Erwerb, die Fortführung und die Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung und Verwertung der sonstigen Vermögensinteressen der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für Unternehmen oder Beteiligungen deren Tätigkeitsfelder in der Bearbeitung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erzeugung, Anwendung und Verwertung geodätischer und anderer raumbezogener Daten und Informationen und der Entwicklung, dem Betrieb, der Beratung sowie dem Handel in Verbindung mit Geräten, Hardware, Software und Methoden, die im o. g. Aufgabenzusammenhang Verwendung finden können, liegen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesen Zweck fördern oder geeignet sind, ihm zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen mit gleichen oder ähnlichem Gegenstand im In- und Ausland erwerben oder sich an solchen Unternehmen in jeder geeigneter Form beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft wird keine Geschäfte tätigen, die gesetzlich einer Erlaubnis bedürfen, insbesondere nach § 34 c GewO, dem Rechtsberatunsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz oder dem Kreditwesengesetz. |