Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind die für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.