Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so ist dieser einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann einem oder mehreren von ihnen Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt und ferner Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.