Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Gegenstand
die Durchführung von berufsbildenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 21 des Gesetzes zur Änderung des Schulpflichtgesetzes und des Schulfinanzgesetzes NRW vom 04.07.1979, die Durchführung der Weiterbildung von bereits in handwerklicher Ausbildung stehenden Jugendlichen sowie die Einrichtung und der Betrieb von überbetrieblichen Unterweisungsstätten.