Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Verwaltung eigenen Vermögens. Dies umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie die Verwaltung von Grundbesitz. Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend tätig und übt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes aus. Sie betreibt weder den Handel, die Entwicklung noch den Bau von Immobilien oder anderen Vermögenswerten. Die Erbringung von Dienstleistungen, die über die reine Vermögensverwaltung hinausgehen, ist ausgeschlossen. Gewerbliche Aktivitäten, die zur gewerblichen Prägung im Sinne des Steuerrechts führen könnten, werden nicht ausgeübt.