Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
der nationale und internationale Handel mit sämtlichen Arten von Erdöl und Erdölprodukten, Düngemitteln, Rohstoffen sowie sonstigen Waren, ebenso der Handel auf Provisionsbasis. Darüber hinaus die Tätigkeit als Kommissions- oder Handelsvertreter, einschließlich der Abwicklung und Zahlung von Provisionen an einen im Ausland tätigen Manager (Business Promotion) sowie an im Ausland tätige Vermittler, die an diesen Transaktionen beteiligt sind.