Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Für Rechtsgeschäfte mit gemeinnützigen Organisationen sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus kann Geschäftsführern durch Beschluss der Gesellschafterversammlung für jedes einzelne, konkrete Rechtsgeschäft Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art für soziale Einrichtungen (insbesondere Alten-, Behinderten- und Pflegeheime) einschließlich des Handels mit Waren und der Vermietung und Verpachtung von Gegenständen aller Art für solche Einrichtungen.