Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Gründung, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, die Beteiligung hieran, die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung der Beteiligungen sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Darüber hinaus der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten sowie Patenten, immateriellen Wirtschaftsgütern und sonstigen Vermögensgegenständen wie zum Beispiel Maschinen.