Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehr Mitgliedern, die mit einem Beschluss der Gesellschafter ein- und abberufen werden. Der Beschluss der Gesellschafter kann die Funktion der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung bestimmen. Die Amtszeit eines Mitglieds der Geschäftsführung beträgt 5 Jahre. Zur Leistung von Erklärungen im Namen der Gesellschaft ist jedes Mitglied der Geschäftsführung alleine berechtigt.
zugleich ständiger Vertreter, als solcher einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.