| Gegenstand | Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO); Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO). Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: Alle Angebote der Jugend-, Familien- und Eingliederungshilfe des SGB VIII Schulungen und Fortbildungen zu den Themen Erziehung, Kinderschutz/Prävention, psychische Entwicklung und Persönlichkeitsentwicklung für Familien, Familienmediation. Durchführung von Gruppenkursen für Kinder und Jugendliche zur Prävention von stressbedingten Erkrankungen und zur Förderung sozialer Kompetenzen. Durchführung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Familien in sozialen Problemsituationen, wie z.B. thematische Gesprächsrunden zu Erziehungsfragen, Hilfe zur Selbsthilfe bei der Bewältigung ihrer Probleme; soziale Gruppenarbeit, sozialpädagogische und familientherapeutische Angebote zur Bewältigung von traumatischen Lebensereignissen. Supervision, Beratung, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften und Nichtfachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe, Kindergärten, Schulen, Unternehmen und Institutionen aus dem Sozial- und Gesundheitswesen. Beratung, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften und Nichtfachkräften zum Thema Kinderschutz und Prävention gegen sexualisierte Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit (auch bei öffentlichen Vereinen etc.). |