Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen (007)
Gegenstand
die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen aller Art, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Vermietung und Verpachtung und Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden.