Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
das Halten von Unternehmensbeteiligungen sowie die Bereitstellung von Management-Dienstleistungen (Organisation, Qualifikation, Zertifizierung von Produkten und Lieferanten, Consulting) für diese Beteiligungsunternehmen sowie alle Geschäfte, die dem Unternehmenszweck förderlich sind.