Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
die Instandhaltung von Maschinen jeglicher Art, Überholen und Modernisierung von Anlagen, Bau von Schaltschränken, Maschinenfertigung, Softwareentwicklung, Service- und Wartung von Anlagen, Elektroinstallationsarbeiten, Import und Export von Anlagen und Anlageteilen, Maschinen und Schaltschrankbau sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.