Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
das Fahrzeugleasing, das Car-Sharing, Auto-Abonnement und Lösungen zur Interimsmobilität, ferner die Beratung und Erbringung von Dienstleitungen aller Art die Fuhrparkverwaltung betreffend, die datengestützte Fuhrparkanalyse, die Vermittlung von Fahrzeugen, die Vornahme von Fahrzeuganpassungen und -umbauten, die Vermittlung und Koordination von Dienstleistungen an Fahrzeugen, der An- und Verkauf von Fahrzeugen sowie alle mit den vorgenannten Unternehmensgegenständen im Zusammenhang stehenden Geschäfte.