Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Liquidatoren gemeinsam oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Liquidatoren die Befugnis zur Alleinvertretung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Der Umfang der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren ist gegenüber Dritten stets unbeschränkt.
Gegenstand
digitale Dienstleistungen im Personalvermittlungsbereich.