Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
die Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude, die Planung energetischer Konzepte und technischer Gebäudeausrüstung, die Baubegleitung und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie Bausachverständigentätigkeit, Objektverwaltung und -betreuung, Dienstleistungen zum Zwecke der Schulung und weitere Geschäfte, die dem Unternehmenszweck dienlich und verwandt sind.