Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator und einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch in diesem Falle einzelne, mehrere oder alle Liquidatoren zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ermächtigen. Durch Gesellschafterbeschluss können alle oder einzelne Liquidatoren von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.