Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft einräumen. Der Aufsichtsrat kann einen oder mehrere Geschäftsführer für ein konkretes, einzelnes Geschäft - nicht generell - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Gegenstand
zum Zweck der Förderung der Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe ist Gegenstand insbesondere der Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kindergärten sowie ambulanten und stationären Einrichtungen der Behinderten- und Seniorenhilfe. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.